Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG, sondern für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG.
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG, sondern für die Anpassung an die Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG.